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BZ 2024 141

Zustellung eines Zahlungsbefehls

Zug OG · 2025-05-22 · Deutsch ZG
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II. Beschwerdeabteilung

Sachverhalt

1. Die Direktion des Innern des Kantons Zug bzw. das dieser unterstellte Grundbuch- und Nota- riatsinspektorat (nachfolgend: Anzeigeerstatterin) führte von 2020 bis Ende 2023 ein Auf- sichts- bzw. Inspektionsverfahren betreffend zwei Beurkundungsgeschäfte der Gemeinden B.________ bzw. C.________ vom 14. September 2017 durch. Bei diesen ging es um zwei Kaufverträge über drei aneinanderliegende Grundstücke in der Gemeinde B.________. Ei- gentümerinnen dieser Grundstücke waren bis zum Verkauf einerseits die D.________ AG (Grundstücke Nrn. E.________ und F.________) und anderseits die G.________ AG (Grundstück Nr. H.________), in deren Verwaltungsräten ursprünglich die Geschwister I.________ und J.________ vertreten waren. Im Zeitpunkt der Beurkundung vom 14. Sep- tember 2017 war allerdings I.________ gemäss den Einträgen im Handelsregister weder im Verwaltungsrat der D.________ AG noch in demjenigen der G.________ AG vertreten. Der an ihrer Stelle mit K.________ ergänzte Verwaltungsrat dieser Gesellschaften leitete den Verkauf der drei Grundstücke an den Käufer L.________ ein. Die Verkäufe waren und sind unter den Geschwistern strittig. Das Inspektionsverfahren wurde eingeleitet, nachdem Rechtsvertreter von I.________ dem Grundbuch- und Notariatsinspektorat Informationen hat- ten zukommen lassen, die weitere Abklärungen erforderten. Rechtsanwalt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war einer dieser Rechtsvertreter. 2. Am 30. Januar 2024 reichte die Anzeigeerstatterin bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug Anzeige gegen den Beschwerde- führer ein. Im Wesentlichen machte sie geltend, der Beschwerdeführer habe sich in teilweise pflichtwidriger Weise in das Aufsichtsverfahren wie eine daran beteiligte Prozesspartei ein- gemischt, dieses beeinflusst sowie bewusst unwahre Behauptungen und Spekulationen be- treffend die seinerzeit stellvertretende Notariatsinspektorin platziert (Vi act. 1, Vi act. 1/1-9). 3. Mit Verfügung vom 28. Februar 2024 eröffnete die Präsidentin der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerde- führer (Vi act. 6). 4. Der Beschwerdeführer reichte am 18. April 2024 eine Stellungnahme (Vi act. 10, Vi act. 10/1-

26) und am 16. Juni 2024 eine Ergänzung dazu ein (Vi act. 15, Vi act. 15/27-30). 5. Am 10. Juli 2024 brachte die Anzeigeerstatterin einen weiteren Sachverhalt zur Anzeige (Vi act. 16). 6. Mit E-Mail vom 12. Juli 2024 gab der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ab (Vi act. 17, Vi act. 17/1-4), legte mit Eingabe vom 13. September 2024 neue Unterlagen ins Recht (Vi act. 20, Vi act. 20/1-3) und stellte mit Eingabe vom 4. November 2024 zusätzliche Anträge (Vi act. 24, Vi act. 24/38-41). 7. Mit Beschluss vom 19. November 2024 stellte die Aufsichtskommission über die Rechtsan- wältinnen und Rechtsanwälte das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein (Disp.-Ziff. 1). Die Kosten des Verfahrens von total CHF 1'240.00 wurden auf die Staatskas- se genommen (Disp.-Ziff. 2) und dem Verzeigten wurde keine Entschädigung ausgerichtet (Disp.-Ziff. 3; Vi act. 25, act. 1/1; Verfahren AK 2024 1).

Seite 3/9 8. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Der Beschluss vom 19.11.2024 im Verfahren AK 2024 1 ist aufzuheben und zur Neubeurteilung und -begründung an die Vorinstanz (VI) zurückzuweisen. 2. Die Vorinstanz ist anzuweisen, eine Verhandlung gemäss § 16 Abs. 4 EG BGFA (BGS 163.1) durchzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. 9. In der Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2025 beantragte die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, es sei auf die Ziffern 1 und 2 der Anträge in der Beschwerde vom 18. Dezember 2024 nicht einzutreten und Ziffer 3 der Anträge sei abzuwei- sen, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers (act. 4). 10. In der Replik vom 3. Februar 2025 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge (act. 5): 1. Das Obergericht hat über das Vorliegen der Mutwilligkeit der Beanzeigung durch die Vertreter der DI und die Höhe der Entschädigung (§ 27 EG BGFA) gleich selbst zu entscheiden. Der zu ent- schädigende Schaden beträgt CHF 31'779.20 inkl. MWST. 2. Das Obergericht hat die ehemalige stv. Grundbuch- und Notariatsinspektorin M.________ über die Vorgänge in der DI ab September 2023 zu befragen. Der Beschwerdeführer beantragt, an der Be- fragung teilnehmen zu können.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Gemäss § 19 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Frei- zügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA; BGS 161.1) kann gegen die in Anwen- dung dieses Gesetzes oder des BGFA ergangenen Entscheide beim Obergericht Beschwer- de erhoben werden. Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist die II. Beschwerdeab- teilung des Obergerichts Zug (§ 21 Abs. 1 lit. f des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege [GOG; BGS 161.1] i.V.m. § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Ober- gerichts Zug [GO OG; BGS 161.112]).

E. 1.1 Die Beschwerdelegitimation und die Beschwerdegründe richten sich nach den Bestimmun- gen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verwaltungsrechtspflegegesetz, sofern kei- ne abweichenden Bestimmungen in der Anwaltsrechtsgesetzgebung (BGFA/EG BGFA) ent- halten sind (§ 19 Abs. 2 EG BGFA). Gemäss § 62 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) ist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer (a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hatte; (b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und (c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdevoraussetzungen in der kantonalen Verwaltungsrechtspflege sind mithin identisch mit den bundesrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungs-

Seite 4/9 verfahrensgesetzes des Bundes (VwVG; SR 172.021) und Art. 89 Abs. 1 des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110).

E. 1.2 Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 140 II 214 E. 2.1). Die Beschwer- de dient nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit des staatlichen Handelns zu überprüfen, sondern der beschwerdeführenden Partei einen praktischen Vorteil zu verschaf- fen (BGE 141 II 307 E. 6.2). Das schutzwürdige Interesse besteht damit im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 139 II 279 E. 2.2).

E. 1.3 Das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde vollumfänglich eingestellt und die Kosten des Verfahrens wurden auf die Staatskasse genommen (vgl. act. 1/1). Der Be- schwerdeführer hat daher bezüglich Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Beschlusses der Auf- sichtskommission vom 19. November 2024 kein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Fehlt es aber am Rechtsschutzin- teresse in der Hauptsache, kann auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, N.________, Mitglied der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, hätte in den Ausstand treten müssen (vgl. act. 1 Rz 17 ff.), nicht eingetreten werden. Im Übrigen wurde das Ausstandsbegehren gegen N.________ "mangels Begründetheit" nicht an die Hand genommen. Eine fehlende Begründung kann nicht im Beschwerdeverfahren nachge- schoben werden. Auch auf das Begehren, die Vorinstanz sei anzuweisen, eine Verhandlung nach § 16 Abs. 4 EG BGFA durchzuführen (vgl. act. 1 Rz 14 ff.), kann mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer bezüglich Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses, worin festgehalten wurde, dass ihm keine Entschädigung ausgerichtet wird, beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert.

E. 2 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Entschädigung hätte zuspre- chen müssen.

E. 2.1 Die Vorinstanz verwies bezüglich der Kosten- und Entschädigungspflicht im Disziplinarver- fahren auf § 27 EG BGFA. Danach würden die Kosten des Disziplinarverfahrens der Rechts- anwältin bzw. dem Rechtsanwalt auferlegt, wenn eine Disziplinierung erfolgt oder das Ver- fahren schuldhaft veranlasst worden sei. Der anzeigenden Person würden Kosten auferlegt, wenn diese mutwillig Anzeige erstattet habe; in den übrigen Fällen trage der Staat die Kos- ten. Die kostenpflichtige Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt könne zur Zahlung einer Entschädigung an die anzeigende Person verpflichtet werden, die kostenpflichtige anzeigen- de Person zur Zahlung einer Entschädigung an die Rechtsanwältin bzw. den Rechtsanwalt. Aufgrund der Verfahrenseinstellung und mangels mutwilliger Anzeige würden im vorliegen- den Fall die Kosten auf die Staatskasse genommen. Eine Entschädigungspflicht zugunsten des Verzeigten bestehe mangels gesetzlicher Grundlage nicht. Der Verzeigte lege denn auch nicht rechtsgenügend dar, dass die Anzeige mutwillig erfolgt wäre (vgl. Vi act. 25, act. 1/1, E. 8).

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E. 2.2 Der Beschwerdeführer wendet – zusammengefasst – Folgendes ein (act. 1 Rz 10 ff.):

E. 2.2.1 Die Vorinstanz habe ihm pauschal vorgehalten, dass einige seiner Handlungen noch knapp im Rahmen dessen lägen, was als annehmbar erscheine. Diese Begründung genüge erstens nicht der rechtsstaatlichen Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV bzw. § 20 VRG und sei zweitens falsch. Er habe ein verfassungsmässiges Recht, mit schriftlichen Eingaben an die Behörden zu gelangen (Art. 33 BV). Es könnten alle Mängel gerügt werden wie mangeln- de Fachkompetenz, fehlende Wirtschaftlichkeit, sachwidrige Organisation. Er habe sich im Inspektionsverfahren nach diesen Grundsätzen und damit korrekt verhalten. Dafür dürfe er nicht beanzeigt werden.

E. 2.2.2 In seiner Stellungnahme vom 4. November 2024, Ziff. 46-59, habe er ausführlich begründet, weshalb die Anzeige der Direktion des Innern mutwillig erfolgt und eine Entschädigung zu bezahlen sei. Die Vorinstanz sei mit keinem Wort auf diese Begründung eingegangen. Die Anzeige stehe im Widerspruch zu den Äusserungen der Vertreter der Direktion des Innern, wonach er sich jederzeit an die Verantwortlichen der Direktion wenden könne. Zudem stehe das Verhalten im Widerspruch zu der eigens von der Direktion des Innern zitierten Literatur, die nicht verbiete, dass sich ein Rechtsanwalt schriftlich an die Behörden wende. Weiter hät- te die Direktion des Innern durch einfache Rücksprache mit M.________ abklären können, ob diese eine Persönlichkeitsverletzung geltend mache. Ferner habe er belegt, dass es in- nerhalb der Direktion des Innern zu einer Eskalation gekommen sei, die zum Ausfall der in- spektionsleitenden M.________ geführt habe. Die Direktion des Innern habe bewusst nicht über diese Vorgänge informiert. Schliesslich habe die Direktion des Innern die Anzeige und weitere Rechtsschriften vom juristischen Mitarbeiter O.________ verfassen lassen. Bei O.________ handle es sich höchstwahrscheinlich um den ehemaligen Verwaltungsgerichts- präsidenten des Kantons Zürich. Dass ein Mitarbeiter mit einer solchen Erfahrung eine sol- che falsche Anzeige vorbereite, unterstreiche die Mutwilligkeit der Anzeigeerstatterin.

E. 2.3 Vorab ist der Einwand zu prüfen, der angefochtene Entscheid sei bezüglich der Frage der Entschädigungspflicht ungenügend begründet.

E. 2.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Ent- scheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheid- findung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu be- gründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 2.3.2 Diesen Begründungsanforderungen genügt der angefochtene Beschluss, insbesondere auch bezüglich der Entschädigungsregelung. Die Vorinstanz hielt fest, eine Entschädigungspflicht zugunsten des Verzeigten bestehe mangels gesetzlicher Grundlage nicht. Der Beschwerde- führer habe auch nicht rechtsgenügend dargelegt, noch seien Anhaltspunkte dafür ersicht-

Seite 6/9 lich, dass die Anzeige mutwillig erfolgt wäre. Insgesamt ist die Begründung zwar eher kurz ausgefallen, aber nachvollziehbar und verständlich. Die Vorinstanz erachtete die Anzeige nicht als mutwillig. Sie war nicht verpflichtet, im Einzelnen zu begründen, weshalb die Vor- würfe des Beschwerdeführers an die Direktion des Innern unbegründet sind. Der Beschwer- deführer war denn auch ohne Weiteres in der Lage, Beschwerde gegen die Entschädigungs- regelung zu erheben. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich.

E. 2.4 Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer zulasten der Anzeigeerstatterin sind nicht erfüllt.

E. 2.4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 BGFA regeln die Kantone das Disziplinarverfahren. Im Kanton wer- den der anzeigenden Person die Kosten auferlegt, wenn diese mutwillig die Anzeige erstattet hat (§ 27 Abs. 1 Satz 2 EG BGFA). Die kostenpflichtige anzeigende Person kann zur Zah- lung einer Entschädigung an die Rechtsanwältin bzw. den Rechtsanwalt verpflichtet werden (§ 27 Abs. 2 EG 2. Teilsatz BGFA). Im Rechtsmittelverfahren richtet sich die Kosten- und Entschädigungspflicht sinngemäss nach den entsprechenden Vorschriften in der Strafpro- zessordnung (vgl. § 28 EG BGFA). Es rechtfertigt sich daher, zur Prüfung der Frage der Mutwilligkeit im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 EG BGFA hilfsweise auf die entsprechenden Regeln der Strafprozessordnung zurückzugreifen.

E. 2.4.2 Gemäss Art. 427 Abs. 2 Satz 1 StPO können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person auferlegt werden, sofern diese mutwillig oder grobfahrlässig die Einleitung des Ver- fahrens bewirkt hat. Diesbezüglich gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie in Art. 420 lit. a und b StPO (vgl. Domeisen, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 427 StPO N 9). Nach Art. 420 lit. a StPO muss diejenige Person die Kosten tragen, die vorsätzlich oder grob- fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat. Es geht um haltlose Anzeigen oder Ver- dächtigungen. Haltlosigkeit ist nicht anzunehmen, wenn sich die anzeigende Person auf ge- wichtige Anhaltspunkte stützen konnte oder falls die Strafverfolgungsbehörde lediglich den an sich richtig angezeigten Sachverhalt anders würdigt. Zu denken ist vielmehr an eine fal- sche Anschuldigung i.S.v. Art. 303 StGB. Ein Kostenrückgriff soll jedoch nur mit einer gewis- sen Zurückhaltung angeordnet werden, hat doch der Staat ein Interesse daran, dass wirkli- che – oder gelegentlich sogar nur vermeintliche – strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden. Wird hingegen jemand ohne hinreichende Grundlage oder so- gar aus bösem Willen in ein Strafverfahren verwickelt, entspricht es der Billigkeit, die Verfah- renskosten, Entschädigungen und Genugtuungen nicht den Staat tragen zu lassen, sondern dem Verfahrensverursacher aufzuerlegen (vgl. Domeisen, a.a.O., Art. 420 StPO N 7). Der Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB setzt voraus, dass die Anzei- ge wider besseres Wissen erfolgt ist. Der Täter muss in Bezug auf die falsche Anschuldigung mit direktem Vorsatz handeln (vgl. Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 303 StGB N 27). Nach der Praxis des Obergerichts liegt Mutwilligkeit etwa dann vor, wenn ein Anzeiger sich auf einen Sachverhalt stützt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Sorg- falt annehmen muss, dass er unrichtig ist, nicht aber schon dann, wenn er nur verlangt, dass ein bestimmter, nicht willkürlich erscheinender Standpunkt vom Richter beurteilt werde (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, 2. zivilrechtliche Abteilung, RA 2005/1 vom 30. Au- gust 2005 E. 3a m.H.).

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E. 2.4.3 In der Anzeige vom 30. Januar 2024 warf die Direktion des Innern dem Beschwerdeführer vor, er habe sich in einem Nachinspektionsverfahren des Grundbuch- und Notariatsinspekto- rats beim Notariat B.________ in pflichtwidriger Weise in dieses Aufsichtsverfahren einge- mischt und dieses beeinflusst sowie Persönlichkeitsverletzungen begangen (vgl. Vi act. 1). Aufgrund dieser Anzeige eröffnete die Präsidentin der Aufsichtskommission über die Rechts- anwältinnen und Rechtsanwälte am 28. Februar 2024 gegen den Beschwerdeführer ein Dis- ziplinarverfahren (vgl. Vi act. 2). Ein Disziplinarverfahren wird nur eröffnet, wenn ein hinrei- chender Verdacht auf einen Disziplinartatbestand besteht. Wenn kein Verdacht für eine Ver- letzung von Berufsregeln besteht, wird ein Disziplinarverfahren gar nicht erst eröffnet. Schon aus diesem Grund kann die Anzeige der Direktion des Innern nicht als mutwillig bezeichnet werden.

E. 2.4.4 Weiter liegen keine Anhaltpunkte dafür vor, dass die Direktion des Innern wider besseres Wissen, d.h. bewusst wahrheitswidrig, leichtfertig und ohne jegliche Anhaltspunkte, Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet hat. Daran ändern die vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 4. November 2024 erhobenen Einwände nichts (vgl. Vi act. 24 Rz 46- 59), wie sogleich darzulegen ist (E. 2.4.4.1-2.4.4.4):

E. 2.4.4.1 Der Beschwerdeführer warf der Direktion des Innern mit Schreiben vom 14. November 2023 u.a. vor, sie habe ein Kommunikationsverbot ("Redeverbot") bezüglich der laufenden Inspektion erteilt und ein direktes Gespräch mit den fachlich und administrativ Verantwortli- chen abgelehnt. P.________, Generalsekretärin der Direktion des Innern, nahm dazu mit Schreiben vom 16. November 2023 Stellung und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass es ihm freistehe, sich jederzeit schriftlich an die Verantwortlichen zu wenden (vgl. Vi act. 1/5). Mit E-Mail vom 20. November 2023 präzisierte P.________ ihre Ausführungen (vgl. Vi act. 5/1). Diese Erläuterungen stehen nicht im Widerspruch zur Anzeigeerstattung und zu der von der Direktion des Innern zitierten Rechtsliteratur. Der Hinweis, dass sich ein Rechts- vertreter jederzeit an die fachlich und administrativ Verantwortlichen wenden könne, schliesst nicht aus, dass die Behörde bei hinreichendem Verdacht auf eine Verletzung von Berufsre- geln Anzeige an die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erstatten kann. Ein Rechtsanwalt hat stets sorgfältig und gewissenhaft zu handeln (Art. 12 lit. a BGFA). Daraus wird abgeleitet, dass eine allfällige Kritik sachlich zu sein hat und die In- tegrität der Behörde ohne zwingenden Grund nicht in Frage gestellt werden darf (vgl. Fell- mann, Anwaltsrecht, 2. A. 2017, Rz 277; Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz BGFA, 2. A. 2011, Art. 12 BGFA N 44). Das vom Beschwerdeführer angerufene Petitions- recht (Art. 33 BV) ist in diesem Zusammenhang nicht einschlägig.

E. 2.4.4.2 Nicht stichhaltig ist die Argumentation des Beschwerdeführers, die Direktion des Innern ha- be "wider besseres Wissen" die Eskalation und die Freistellung von M.________ im Septem- ber / November 2023 und im Januar 2024 "unterschlagen". Bei der Prüfung, ob die anzei- gende Person mutwillig Anzeige erstattet hat, ist nicht entscheidend, ob der Anzeiger dem Angezeigten "wider besseres Wissen" ein internes Vorkommnis verschwiegen hat. Entschei- dend ist, ob der Anzeigeerstatter Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder seine Anzeige auf einen Sachverhalt stützt, von dem er bei zumutbarer Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist (vgl. E. 2.4.2). Dafür liegen keine Anhaltpunkte vor.

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E. 2.4.4.3 Unbegründet ist die Kritik des Beschwerdeführers, die Direktion des Innern habe ihm das Gespräch verweigert und die Anzeige sei in Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie ohne Rücksprache mit der angeblich in der Persönlichkeit verletzten M.________ erfolgt. Ein Anzeigeerstatter, auch wenn es sich um eine Behörde handelt, muss seine Anzeige weder dem Angezeigten noch Dritten bekannt geben. Ebenso wenig muss er auf allfällige interne Vorgänge im Amt hinweisen oder darüber informieren. Inwiefern hier das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt sein soll, ist nicht ersichtlich.

E. 2.4.4.4 Schliesslich ist zu beachten, dass die Anzeige vom 30. Januar 2024 von Q.________, Grundbuch- und Notariatsinspektor, unterzeichnet wurde (vgl. Vi act. 1). Wer die Anzeige verfasst hat, ist unerheblich für die Beurteilung der Frage, ob die Anzeige mutwillig erfolgt ist.

E. 2.4.5 Zusammenfassend bleibt es dabei, dass dem Beschwerdeführer keine Entschädigung für das vorinstanzliche Disziplinarverfahren auszurichten ist.

E. 3 In der Replik vom 3. Februar 2025 beantragt der Beschwerdeführer, das Obergericht Zug habe über das Vorliegen der Mutwilligkeit der Beanzeigung durch die Vertreter der Direktion des Innern und die Höhe der Entschädigung (§ 27 EG BGFA) gleich selbst zu entscheiden. Der zu entschädigende Schaden betrage CHF 31'779.20 inkl. MWST. Zudem habe das Obergericht die ehemalige stellvertretende Grundbuch- und Notariatsinspektorin M.________ über die Vorgänge der Direktion des Innern ab September 2023 zu befragen, wobei er (der Beschwerdeführer) an dieser Befragung teilnehmen wolle (vgl. act. 5 S. 1 f.). Darauf kann nicht eingetreten werden. Auf das Beschwerdeverfahren in Disziplinarsachen sind die Be- stimmungen der Strafprozessordnung sinngemäss anwendbar (§ 22 EG BGFA). Bei der strafrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO sind Anträge und Rügen, die der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde hätte erheben können, nach Ablauf der Be- schwerdefrist ausgeschlossen (vgl. Guidon, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 397 StPO N 2 und Art. 393 StPO N 16). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht er- sichtlich, weshalb er die neuen Anträge in der Replik nicht bereits in der Beschwerdeschrift hätte stellen können. Das Gleiche gilt auch für die in der Replik neu erhobenen Rügen (vgl. act. 5 Rz 7-41).

E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (§ 28 EG BGFA i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO).

Seite 9/9 Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen CHF 800.00 Spruchgebühr CHF 20.00 Auslagen CHF 820.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe rich- ten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Ent- scheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Ent- scheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
  4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug (AK 2024 1) - Anzeigeerstatter (in Briefform über den Ausgang des Verfahrens) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 141 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 22. Mai 2025 in Sachen Rechtsanwalt A.________, Beschwerdeführer, gegen Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, c/o Obergericht des Kantons Zug, Kirchenstrasse 6, Postfach, 6301 Zug, Beschwerdegegnerin, betreffend Berufsregelverletzung (Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 19. November 2024)

Seite 2/9 Sachverhalt 1. Die Direktion des Innern des Kantons Zug bzw. das dieser unterstellte Grundbuch- und Nota- riatsinspektorat (nachfolgend: Anzeigeerstatterin) führte von 2020 bis Ende 2023 ein Auf- sichts- bzw. Inspektionsverfahren betreffend zwei Beurkundungsgeschäfte der Gemeinden B.________ bzw. C.________ vom 14. September 2017 durch. Bei diesen ging es um zwei Kaufverträge über drei aneinanderliegende Grundstücke in der Gemeinde B.________. Ei- gentümerinnen dieser Grundstücke waren bis zum Verkauf einerseits die D.________ AG (Grundstücke Nrn. E.________ und F.________) und anderseits die G.________ AG (Grundstück Nr. H.________), in deren Verwaltungsräten ursprünglich die Geschwister I.________ und J.________ vertreten waren. Im Zeitpunkt der Beurkundung vom 14. Sep- tember 2017 war allerdings I.________ gemäss den Einträgen im Handelsregister weder im Verwaltungsrat der D.________ AG noch in demjenigen der G.________ AG vertreten. Der an ihrer Stelle mit K.________ ergänzte Verwaltungsrat dieser Gesellschaften leitete den Verkauf der drei Grundstücke an den Käufer L.________ ein. Die Verkäufe waren und sind unter den Geschwistern strittig. Das Inspektionsverfahren wurde eingeleitet, nachdem Rechtsvertreter von I.________ dem Grundbuch- und Notariatsinspektorat Informationen hat- ten zukommen lassen, die weitere Abklärungen erforderten. Rechtsanwalt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war einer dieser Rechtsvertreter. 2. Am 30. Januar 2024 reichte die Anzeigeerstatterin bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug Anzeige gegen den Beschwerde- führer ein. Im Wesentlichen machte sie geltend, der Beschwerdeführer habe sich in teilweise pflichtwidriger Weise in das Aufsichtsverfahren wie eine daran beteiligte Prozesspartei ein- gemischt, dieses beeinflusst sowie bewusst unwahre Behauptungen und Spekulationen be- treffend die seinerzeit stellvertretende Notariatsinspektorin platziert (Vi act. 1, Vi act. 1/1-9). 3. Mit Verfügung vom 28. Februar 2024 eröffnete die Präsidentin der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerde- führer (Vi act. 6). 4. Der Beschwerdeführer reichte am 18. April 2024 eine Stellungnahme (Vi act. 10, Vi act. 10/1-

26) und am 16. Juni 2024 eine Ergänzung dazu ein (Vi act. 15, Vi act. 15/27-30). 5. Am 10. Juli 2024 brachte die Anzeigeerstatterin einen weiteren Sachverhalt zur Anzeige (Vi act. 16). 6. Mit E-Mail vom 12. Juli 2024 gab der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ab (Vi act. 17, Vi act. 17/1-4), legte mit Eingabe vom 13. September 2024 neue Unterlagen ins Recht (Vi act. 20, Vi act. 20/1-3) und stellte mit Eingabe vom 4. November 2024 zusätzliche Anträge (Vi act. 24, Vi act. 24/38-41). 7. Mit Beschluss vom 19. November 2024 stellte die Aufsichtskommission über die Rechtsan- wältinnen und Rechtsanwälte das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein (Disp.-Ziff. 1). Die Kosten des Verfahrens von total CHF 1'240.00 wurden auf die Staatskas- se genommen (Disp.-Ziff. 2) und dem Verzeigten wurde keine Entschädigung ausgerichtet (Disp.-Ziff. 3; Vi act. 25, act. 1/1; Verfahren AK 2024 1).

Seite 3/9 8. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Der Beschluss vom 19.11.2024 im Verfahren AK 2024 1 ist aufzuheben und zur Neubeurteilung und -begründung an die Vorinstanz (VI) zurückzuweisen. 2. Die Vorinstanz ist anzuweisen, eine Verhandlung gemäss § 16 Abs. 4 EG BGFA (BGS 163.1) durchzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. 9. In der Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2025 beantragte die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, es sei auf die Ziffern 1 und 2 der Anträge in der Beschwerde vom 18. Dezember 2024 nicht einzutreten und Ziffer 3 der Anträge sei abzuwei- sen, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers (act. 4). 10. In der Replik vom 3. Februar 2025 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge (act. 5): 1. Das Obergericht hat über das Vorliegen der Mutwilligkeit der Beanzeigung durch die Vertreter der DI und die Höhe der Entschädigung (§ 27 EG BGFA) gleich selbst zu entscheiden. Der zu ent- schädigende Schaden beträgt CHF 31'779.20 inkl. MWST. 2. Das Obergericht hat die ehemalige stv. Grundbuch- und Notariatsinspektorin M.________ über die Vorgänge in der DI ab September 2023 zu befragen. Der Beschwerdeführer beantragt, an der Be- fragung teilnehmen zu können. Erwägungen 1. Gemäss § 19 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Frei- zügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA; BGS 161.1) kann gegen die in Anwen- dung dieses Gesetzes oder des BGFA ergangenen Entscheide beim Obergericht Beschwer- de erhoben werden. Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist die II. Beschwerdeab- teilung des Obergerichts Zug (§ 21 Abs. 1 lit. f des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege [GOG; BGS 161.1] i.V.m. § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Ober- gerichts Zug [GO OG; BGS 161.112]). 1.1 Die Beschwerdelegitimation und die Beschwerdegründe richten sich nach den Bestimmun- gen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verwaltungsrechtspflegegesetz, sofern kei- ne abweichenden Bestimmungen in der Anwaltsrechtsgesetzgebung (BGFA/EG BGFA) ent- halten sind (§ 19 Abs. 2 EG BGFA). Gemäss § 62 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) ist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer (a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hatte; (b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und (c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdevoraussetzungen in der kantonalen Verwaltungsrechtspflege sind mithin identisch mit den bundesrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungs-

Seite 4/9 verfahrensgesetzes des Bundes (VwVG; SR 172.021) und Art. 89 Abs. 1 des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110). 1.2 Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 140 II 214 E. 2.1). Die Beschwer- de dient nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit des staatlichen Handelns zu überprüfen, sondern der beschwerdeführenden Partei einen praktischen Vorteil zu verschaf- fen (BGE 141 II 307 E. 6.2). Das schutzwürdige Interesse besteht damit im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 139 II 279 E. 2.2). 1.3 Das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde vollumfänglich eingestellt und die Kosten des Verfahrens wurden auf die Staatskasse genommen (vgl. act. 1/1). Der Be- schwerdeführer hat daher bezüglich Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Beschlusses der Auf- sichtskommission vom 19. November 2024 kein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Fehlt es aber am Rechtsschutzin- teresse in der Hauptsache, kann auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, N.________, Mitglied der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, hätte in den Ausstand treten müssen (vgl. act. 1 Rz 17 ff.), nicht eingetreten werden. Im Übrigen wurde das Ausstandsbegehren gegen N.________ "mangels Begründetheit" nicht an die Hand genommen. Eine fehlende Begründung kann nicht im Beschwerdeverfahren nachge- schoben werden. Auch auf das Begehren, die Vorinstanz sei anzuweisen, eine Verhandlung nach § 16 Abs. 4 EG BGFA durchzuführen (vgl. act. 1 Rz 14 ff.), kann mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer bezüglich Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses, worin festgehalten wurde, dass ihm keine Entschädigung ausgerichtet wird, beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. 2. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Entschädigung hätte zuspre- chen müssen. 2.1 Die Vorinstanz verwies bezüglich der Kosten- und Entschädigungspflicht im Disziplinarver- fahren auf § 27 EG BGFA. Danach würden die Kosten des Disziplinarverfahrens der Rechts- anwältin bzw. dem Rechtsanwalt auferlegt, wenn eine Disziplinierung erfolgt oder das Ver- fahren schuldhaft veranlasst worden sei. Der anzeigenden Person würden Kosten auferlegt, wenn diese mutwillig Anzeige erstattet habe; in den übrigen Fällen trage der Staat die Kos- ten. Die kostenpflichtige Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt könne zur Zahlung einer Entschädigung an die anzeigende Person verpflichtet werden, die kostenpflichtige anzeigen- de Person zur Zahlung einer Entschädigung an die Rechtsanwältin bzw. den Rechtsanwalt. Aufgrund der Verfahrenseinstellung und mangels mutwilliger Anzeige würden im vorliegen- den Fall die Kosten auf die Staatskasse genommen. Eine Entschädigungspflicht zugunsten des Verzeigten bestehe mangels gesetzlicher Grundlage nicht. Der Verzeigte lege denn auch nicht rechtsgenügend dar, dass die Anzeige mutwillig erfolgt wäre (vgl. Vi act. 25, act. 1/1, E. 8).

Seite 5/9 2.2 Der Beschwerdeführer wendet – zusammengefasst – Folgendes ein (act. 1 Rz 10 ff.): 2.2.1 Die Vorinstanz habe ihm pauschal vorgehalten, dass einige seiner Handlungen noch knapp im Rahmen dessen lägen, was als annehmbar erscheine. Diese Begründung genüge erstens nicht der rechtsstaatlichen Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV bzw. § 20 VRG und sei zweitens falsch. Er habe ein verfassungsmässiges Recht, mit schriftlichen Eingaben an die Behörden zu gelangen (Art. 33 BV). Es könnten alle Mängel gerügt werden wie mangeln- de Fachkompetenz, fehlende Wirtschaftlichkeit, sachwidrige Organisation. Er habe sich im Inspektionsverfahren nach diesen Grundsätzen und damit korrekt verhalten. Dafür dürfe er nicht beanzeigt werden. 2.2.2 In seiner Stellungnahme vom 4. November 2024, Ziff. 46-59, habe er ausführlich begründet, weshalb die Anzeige der Direktion des Innern mutwillig erfolgt und eine Entschädigung zu bezahlen sei. Die Vorinstanz sei mit keinem Wort auf diese Begründung eingegangen. Die Anzeige stehe im Widerspruch zu den Äusserungen der Vertreter der Direktion des Innern, wonach er sich jederzeit an die Verantwortlichen der Direktion wenden könne. Zudem stehe das Verhalten im Widerspruch zu der eigens von der Direktion des Innern zitierten Literatur, die nicht verbiete, dass sich ein Rechtsanwalt schriftlich an die Behörden wende. Weiter hät- te die Direktion des Innern durch einfache Rücksprache mit M.________ abklären können, ob diese eine Persönlichkeitsverletzung geltend mache. Ferner habe er belegt, dass es in- nerhalb der Direktion des Innern zu einer Eskalation gekommen sei, die zum Ausfall der in- spektionsleitenden M.________ geführt habe. Die Direktion des Innern habe bewusst nicht über diese Vorgänge informiert. Schliesslich habe die Direktion des Innern die Anzeige und weitere Rechtsschriften vom juristischen Mitarbeiter O.________ verfassen lassen. Bei O.________ handle es sich höchstwahrscheinlich um den ehemaligen Verwaltungsgerichts- präsidenten des Kantons Zürich. Dass ein Mitarbeiter mit einer solchen Erfahrung eine sol- che falsche Anzeige vorbereite, unterstreiche die Mutwilligkeit der Anzeigeerstatterin. 2.3 Vorab ist der Einwand zu prüfen, der angefochtene Entscheid sei bezüglich der Frage der Entschädigungspflicht ungenügend begründet. 2.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Ent- scheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheid- findung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu be- gründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 2.3.2 Diesen Begründungsanforderungen genügt der angefochtene Beschluss, insbesondere auch bezüglich der Entschädigungsregelung. Die Vorinstanz hielt fest, eine Entschädigungspflicht zugunsten des Verzeigten bestehe mangels gesetzlicher Grundlage nicht. Der Beschwerde- führer habe auch nicht rechtsgenügend dargelegt, noch seien Anhaltspunkte dafür ersicht-

Seite 6/9 lich, dass die Anzeige mutwillig erfolgt wäre. Insgesamt ist die Begründung zwar eher kurz ausgefallen, aber nachvollziehbar und verständlich. Die Vorinstanz erachtete die Anzeige nicht als mutwillig. Sie war nicht verpflichtet, im Einzelnen zu begründen, weshalb die Vor- würfe des Beschwerdeführers an die Direktion des Innern unbegründet sind. Der Beschwer- deführer war denn auch ohne Weiteres in der Lage, Beschwerde gegen die Entschädigungs- regelung zu erheben. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. 2.4 Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer zulasten der Anzeigeerstatterin sind nicht erfüllt. 2.4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 BGFA regeln die Kantone das Disziplinarverfahren. Im Kanton wer- den der anzeigenden Person die Kosten auferlegt, wenn diese mutwillig die Anzeige erstattet hat (§ 27 Abs. 1 Satz 2 EG BGFA). Die kostenpflichtige anzeigende Person kann zur Zah- lung einer Entschädigung an die Rechtsanwältin bzw. den Rechtsanwalt verpflichtet werden (§ 27 Abs. 2 EG 2. Teilsatz BGFA). Im Rechtsmittelverfahren richtet sich die Kosten- und Entschädigungspflicht sinngemäss nach den entsprechenden Vorschriften in der Strafpro- zessordnung (vgl. § 28 EG BGFA). Es rechtfertigt sich daher, zur Prüfung der Frage der Mutwilligkeit im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 EG BGFA hilfsweise auf die entsprechenden Regeln der Strafprozessordnung zurückzugreifen. 2.4.2 Gemäss Art. 427 Abs. 2 Satz 1 StPO können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person auferlegt werden, sofern diese mutwillig oder grobfahrlässig die Einleitung des Ver- fahrens bewirkt hat. Diesbezüglich gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie in Art. 420 lit. a und b StPO (vgl. Domeisen, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 427 StPO N 9). Nach Art. 420 lit. a StPO muss diejenige Person die Kosten tragen, die vorsätzlich oder grob- fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat. Es geht um haltlose Anzeigen oder Ver- dächtigungen. Haltlosigkeit ist nicht anzunehmen, wenn sich die anzeigende Person auf ge- wichtige Anhaltspunkte stützen konnte oder falls die Strafverfolgungsbehörde lediglich den an sich richtig angezeigten Sachverhalt anders würdigt. Zu denken ist vielmehr an eine fal- sche Anschuldigung i.S.v. Art. 303 StGB. Ein Kostenrückgriff soll jedoch nur mit einer gewis- sen Zurückhaltung angeordnet werden, hat doch der Staat ein Interesse daran, dass wirkli- che – oder gelegentlich sogar nur vermeintliche – strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden. Wird hingegen jemand ohne hinreichende Grundlage oder so- gar aus bösem Willen in ein Strafverfahren verwickelt, entspricht es der Billigkeit, die Verfah- renskosten, Entschädigungen und Genugtuungen nicht den Staat tragen zu lassen, sondern dem Verfahrensverursacher aufzuerlegen (vgl. Domeisen, a.a.O., Art. 420 StPO N 7). Der Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB setzt voraus, dass die Anzei- ge wider besseres Wissen erfolgt ist. Der Täter muss in Bezug auf die falsche Anschuldigung mit direktem Vorsatz handeln (vgl. Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 303 StGB N 27). Nach der Praxis des Obergerichts liegt Mutwilligkeit etwa dann vor, wenn ein Anzeiger sich auf einen Sachverhalt stützt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Sorg- falt annehmen muss, dass er unrichtig ist, nicht aber schon dann, wenn er nur verlangt, dass ein bestimmter, nicht willkürlich erscheinender Standpunkt vom Richter beurteilt werde (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, 2. zivilrechtliche Abteilung, RA 2005/1 vom 30. Au- gust 2005 E. 3a m.H.).

Seite 7/9 2.4.3 In der Anzeige vom 30. Januar 2024 warf die Direktion des Innern dem Beschwerdeführer vor, er habe sich in einem Nachinspektionsverfahren des Grundbuch- und Notariatsinspekto- rats beim Notariat B.________ in pflichtwidriger Weise in dieses Aufsichtsverfahren einge- mischt und dieses beeinflusst sowie Persönlichkeitsverletzungen begangen (vgl. Vi act. 1). Aufgrund dieser Anzeige eröffnete die Präsidentin der Aufsichtskommission über die Rechts- anwältinnen und Rechtsanwälte am 28. Februar 2024 gegen den Beschwerdeführer ein Dis- ziplinarverfahren (vgl. Vi act. 2). Ein Disziplinarverfahren wird nur eröffnet, wenn ein hinrei- chender Verdacht auf einen Disziplinartatbestand besteht. Wenn kein Verdacht für eine Ver- letzung von Berufsregeln besteht, wird ein Disziplinarverfahren gar nicht erst eröffnet. Schon aus diesem Grund kann die Anzeige der Direktion des Innern nicht als mutwillig bezeichnet werden. 2.4.4 Weiter liegen keine Anhaltpunkte dafür vor, dass die Direktion des Innern wider besseres Wissen, d.h. bewusst wahrheitswidrig, leichtfertig und ohne jegliche Anhaltspunkte, Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet hat. Daran ändern die vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 4. November 2024 erhobenen Einwände nichts (vgl. Vi act. 24 Rz 46- 59), wie sogleich darzulegen ist (E. 2.4.4.1-2.4.4.4): 2.4.4.1 Der Beschwerdeführer warf der Direktion des Innern mit Schreiben vom 14. November 2023 u.a. vor, sie habe ein Kommunikationsverbot ("Redeverbot") bezüglich der laufenden Inspektion erteilt und ein direktes Gespräch mit den fachlich und administrativ Verantwortli- chen abgelehnt. P.________, Generalsekretärin der Direktion des Innern, nahm dazu mit Schreiben vom 16. November 2023 Stellung und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass es ihm freistehe, sich jederzeit schriftlich an die Verantwortlichen zu wenden (vgl. Vi act. 1/5). Mit E-Mail vom 20. November 2023 präzisierte P.________ ihre Ausführungen (vgl. Vi act. 5/1). Diese Erläuterungen stehen nicht im Widerspruch zur Anzeigeerstattung und zu der von der Direktion des Innern zitierten Rechtsliteratur. Der Hinweis, dass sich ein Rechts- vertreter jederzeit an die fachlich und administrativ Verantwortlichen wenden könne, schliesst nicht aus, dass die Behörde bei hinreichendem Verdacht auf eine Verletzung von Berufsre- geln Anzeige an die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erstatten kann. Ein Rechtsanwalt hat stets sorgfältig und gewissenhaft zu handeln (Art. 12 lit. a BGFA). Daraus wird abgeleitet, dass eine allfällige Kritik sachlich zu sein hat und die In- tegrität der Behörde ohne zwingenden Grund nicht in Frage gestellt werden darf (vgl. Fell- mann, Anwaltsrecht, 2. A. 2017, Rz 277; Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz BGFA, 2. A. 2011, Art. 12 BGFA N 44). Das vom Beschwerdeführer angerufene Petitions- recht (Art. 33 BV) ist in diesem Zusammenhang nicht einschlägig. 2.4.4.2 Nicht stichhaltig ist die Argumentation des Beschwerdeführers, die Direktion des Innern ha- be "wider besseres Wissen" die Eskalation und die Freistellung von M.________ im Septem- ber / November 2023 und im Januar 2024 "unterschlagen". Bei der Prüfung, ob die anzei- gende Person mutwillig Anzeige erstattet hat, ist nicht entscheidend, ob der Anzeiger dem Angezeigten "wider besseres Wissen" ein internes Vorkommnis verschwiegen hat. Entschei- dend ist, ob der Anzeigeerstatter Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder seine Anzeige auf einen Sachverhalt stützt, von dem er bei zumutbarer Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist (vgl. E. 2.4.2). Dafür liegen keine Anhaltpunkte vor.

Seite 8/9 2.4.4.3 Unbegründet ist die Kritik des Beschwerdeführers, die Direktion des Innern habe ihm das Gespräch verweigert und die Anzeige sei in Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie ohne Rücksprache mit der angeblich in der Persönlichkeit verletzten M.________ erfolgt. Ein Anzeigeerstatter, auch wenn es sich um eine Behörde handelt, muss seine Anzeige weder dem Angezeigten noch Dritten bekannt geben. Ebenso wenig muss er auf allfällige interne Vorgänge im Amt hinweisen oder darüber informieren. Inwiefern hier das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt sein soll, ist nicht ersichtlich. 2.4.4.4 Schliesslich ist zu beachten, dass die Anzeige vom 30. Januar 2024 von Q.________, Grundbuch- und Notariatsinspektor, unterzeichnet wurde (vgl. Vi act. 1). Wer die Anzeige verfasst hat, ist unerheblich für die Beurteilung der Frage, ob die Anzeige mutwillig erfolgt ist. 2.4.5 Zusammenfassend bleibt es dabei, dass dem Beschwerdeführer keine Entschädigung für das vorinstanzliche Disziplinarverfahren auszurichten ist. 3. In der Replik vom 3. Februar 2025 beantragt der Beschwerdeführer, das Obergericht Zug habe über das Vorliegen der Mutwilligkeit der Beanzeigung durch die Vertreter der Direktion des Innern und die Höhe der Entschädigung (§ 27 EG BGFA) gleich selbst zu entscheiden. Der zu entschädigende Schaden betrage CHF 31'779.20 inkl. MWST. Zudem habe das Obergericht die ehemalige stellvertretende Grundbuch- und Notariatsinspektorin M.________ über die Vorgänge der Direktion des Innern ab September 2023 zu befragen, wobei er (der Beschwerdeführer) an dieser Befragung teilnehmen wolle (vgl. act. 5 S. 1 f.). Darauf kann nicht eingetreten werden. Auf das Beschwerdeverfahren in Disziplinarsachen sind die Be- stimmungen der Strafprozessordnung sinngemäss anwendbar (§ 22 EG BGFA). Bei der strafrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO sind Anträge und Rügen, die der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde hätte erheben können, nach Ablauf der Be- schwerdefrist ausgeschlossen (vgl. Guidon, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 397 StPO N 2 und Art. 393 StPO N 16). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht er- sichtlich, weshalb er die neuen Anträge in der Replik nicht bereits in der Beschwerdeschrift hätte stellen können. Das Gleiche gilt auch für die in der Replik neu erhobenen Rügen (vgl. act. 5 Rz 7-41). 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (§ 28 EG BGFA i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO).

Seite 9/9 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen CHF 800.00 Spruchgebühr CHF 20.00 Auslagen CHF 820.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe rich- ten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Ent- scheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Ent- scheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug (AK 2024 1) - Anzeigeerstatter (in Briefform über den Ausgang des Verfahrens) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: